Verpackungskonzept
• optimale Präsentation der Ware
• garantierte Qualität bei Einweg-Transportverpackungen
• hohe Verdichtung durch Stapelbarkeit im Leerzustand vor und nach dem Gebrauch
• Begrenzung in der Anzahl der Transportverpackungen
• Gewährleistung des optimalen Transportschutzes für das Produkt durch die richtige Verpackung
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Verkaufsverpackung einerseits und Transportverpackung andererseits. Bei Verkaufsverpackung handelt es sich beispielsweise um Töpfe, Tüten und Etiketten. Diese fallen beim Endverbraucher an. Lizenzierungspflichtig im Sinne des Verpackungsgesetzes ist hierfür der Hersteller des Fertigproduktes, in den meisten Fällen also der gartenbauliche Produktionsbetrieb. Bei Einweg-Transportverpackung handelt es sich dagegen um Kunststoff-Trays oder Kartons, die im Normalfall nicht bis zum Endverbraucher gelangen, sondern im Handel anfallen. Landgard ist durch das Verpackungsgesetz dazu verpflichtet, Einweg-Transportverpackungen, die an Kunden abgegeben werden, auch wieder zurückzunehmen und einer Wiederverwertung oder einer Entsorgung zuzuführen. Ein Recycling ist bei Einwegverpackungen jedoch nur dann wirtschaftlich durchzuführen, wenn ein sortenreiner Rücklauf der Rohstoffe gewährleistet werden kann. Einweg-Paletten für Topfpflanzen werden hauptsächlich aus Polystyrol (PS) hergestellt. In letzter Zeit werden jedoch auch wieder vermehrt Wasserpaletten aus PET (Polyethylen-Terephthalat) angeboten. PET ist ein Recyclingprodukt aus der Getränkeindustrie. Miteinander vermengt sind PS und PET jedoch nicht recycelbar. Um PS als Wertstoff zu erhalten und hohe Entsorgungskosten zu vermeiden, muss die Sortenreinheit erhalten bleiben.
Mit der überarbeiteten Verpackungsordnung wollen wir das bewährte Verpackungskonzept weiter fortführen. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie den folgenden Ausführungen oder wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter im Erzeugermanagement.
Erzeugermanagement:
Tel.: +49 (0)2832 921 3111